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Steuerberaterin Infothek Betriebliche Steuern Rechnungsangaben, was muss auf der Rechnung stehen?

Nur wenn Sie als Unternehmer eine ordnungsgemäße Rechnung vorweisen können, haben Sie Anspruch auf den Vorsteuerabzug.
Rechnungsangaben

Erfahren Sie hier alles über steuerlich notwendige Rechnungsangaben.

Steuerlich notwendige Rechnungsangaben

Nur wenn Sie als Unternehmer eine ordnungsgemäße Rechnung vorweisen können, haben Sie Anspruch auf den Vorsteuerabzug.

Eine Rechnung muss nach § 14 Abs. 4 UStG folgende Rechnungsangaben enthalten:

  1. Vollständigen Namen und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers.
  2. Die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
  3. Rechnungsdatum.
  4. Fortlaufende Rechnungsnummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird.
  5. Menge und Art mit handelsüblicher Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung.
  6. Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung (Dienstleistung). Bei Abschlagszahlungen den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts (Erhalt der Zahlung), sofern dieser Zeitpunkt bereits feststeht und nicht mit dem Rechnungsdatum übereinstimmt.
  7. Das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (Dienstleistung) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts (Rabatt, Skonto, Discount).
  8. Den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Falle einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung (Dienstleistung) eine Steuerbefreiung gilt.
  9. In bestimmten Fällen die Aufbewahrungsfrist von 2 Jahren gem. § 14b Abs. 1 S. 5 Umsatzsteuergesetz. Diese Fälle betreffen gem. § 14 Abs. 2 UStG die Lieferung oder sonstige Leistung in Zusammenhang mit einem Grundstück. Dies ist z. B. bei Erhaltungsaufwendungen in Zusammenhang mit einer Immobilie der Fall oder bei Gartenarbeiten.
  10. Wird im Wege der Gutschrift abgerechnet, ist die Angabe „Gutschrift“ auf der Rechnung zu vermerken.

Gemäß § 31 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) kann eine Rechnung aus einem oder mehreren Dokumenten bestehen. In einem dieser Dokumente ist das Entgelt und der darauf entfallende Steuerbetrag jeweils zusammengefasst anzugeben und alle anderen Dokumente zu bezeichnen, aus denen sich die übrigen Angaben ergeben. Die Angaben müssen leicht und eindeutig nachprüfbar sein.

Als Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung (Dienstleistung) kann auch der Monat angegeben werden, in dem die Leistung ausgeführt wurde.

Enthält die Rechnung unvollständige Angaben oder stellt sich die Rechnung als falsch heraus, kann diese berichtigt werden.  Es müssen gem. § 31 Abs. 5 S. 2 UStDV nur die fehlenden oder unzutreffenden Angaben durch ein Dokument, das spezifisch und eindeutig auf die Rechnung bezogen ist, übermittelt werden. Es gelten die oben genannten Anforderungen an Form und Inhalt.

Kleinbetragsrechnungen

Um das Wirtschaftsleben zu erleichtern, hat der Gesetzgeber mit § 33 UStDV eine Abschwächung der oben genannten Grundsätze für Kleinbetragsrechnungen geschaffen.

Eine Rechnung gilt als Kleinbetragsrechnung, wenn diese den Gesamtwert (Bruttobetrag) von 250,00 Euro (bis 31.12.2016 von 150,00 Euro) nicht übersteigt. Bei Brutto 251,00 Euro handelt es sich nicht mehr um eine Kleinbetragsrechnung.

Folgende Angaben muss eine Kleinbetragsrechnung enthalten:

  1. Vollständigen Namen und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers.
  2. Ausstellungsdatum.
  3. Menge und Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der Lieferung oder sonstigen Leistung.
  4. Das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag für die Lieferung und die sonstige Leistung in einer Summe (Bruttobetrag).
  5. Der anzuwendende Steuersatz bzw. Steuerbetrag. Im Falle einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung (Dienstleistung) eine Steuerbefreiung gilt.

Bitte beachten Sie: Zusatzangaben auf der Kleinbetragsrechnung müssen korrekt sein, sonst kann die Finanzverwaltung den Vorsteuerabzug versagen!

Nachfolgend stehen Ihnen einige Downloads als kostenloser Service von Steuerberaterin-München zur Verfügung:

Checkliste Rechnungsangaben Umsatzsteuer

Checkliste Rechnungsangaben.pdf (66,7 KiB)

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