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Steuerberaterin Infothek Betriebliche Steuern Geschenke in Steuer und Sozialversicherung

Geschenke dienen dem Ausdruck der Wertschätzung oder auch als Anreiz für die Aufrechterhaltung bzw. Aufnahme der Geschäftsbeziehung.
Steuerliche Berücksichtigung von Geschenken

Wenn Geschenke nicht nur dem Beschenkten Freude bereiten sollen, sondern auch beim zuwendenden Unternehmer steuermindernd berücksichtigt werden sollen, sind einige steuerliche Spielregeln zu beachten. Steuerliche Besonderheiten beziehen sich sowohl auf die Ertragsteuern wie bspw. die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer oder die Gewerbesteuer als auch auf die Umsatzsteuer.

Zuwendungen bzw. Geschenke an Arbeitnehmer bzw. Mitarbeiter unterliegen besonderen Bestimmungen. Auf diese Regelungen wird weiter unten eingegangen.

Abzugsverbot von Geschenken als Betriebsausgaben – die 35-Euro-Grenze

Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, können grds. steuermindernd als Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Voraussetzung für den steuerlichen Abzug ist, dass die Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr 35 EUR nicht übersteigen.

Zu den Aufwendungen wird auch die Umsatzsteuer gerechnet, wenn der Unternehmer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Dies trifft bspw. Unternehmer, die ausschließlich steuerfreie Ausgangsumsätze anbieten wie Ärzte, Krankenhäuser, Versicherungsmakler, Finanzanlagenvermittler... Auch eine fehlerhafte Eingangsrechnung kann zu einer Erhöhung der Aufwendungen führen. Nämlich bspw. dann, wenn eine ordnungsgemäße Rechnung mit sämtlichen Rechnungskriterien nach dem Umsatzsteuergesetz nicht vorliegt. Liegt eine ordnungsgemäße Rechnung nicht vor, ist dies doppelt ärgerlich. Erstens kann damit kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. Darüber hinaus ist das Geschenk ggf. nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig. Das Geschenk verteuert sich somit unnötig.

Tipp: Achten Sie stets auf eine korrekte Rechnung, das spart Ihnen bares Geld!

Verpackungs- und Versandkosten gehören nicht in die Summe der Aufwendungen.

Beispiel

Steuerberater X bestellt für seinen langjährigen Mandanten Y bei einem Weinversand eine Flasche Wein zu einem Nettobetrag in Höhe von 33 Euro. Neben den reinen Warenkosten berechnet der Weinhändler zusätzlich 5 Euro für Verpackung und Versand.

Da die 5 Euro für Verpackung und Versand nicht in die Summe der Aufwendungen für das Geschenk gerechnet werden kann, ist nur das Geschenk des Steuerberaters X an seinen Mandanten Y beim Steuerberater als Betriebsausgabe abzugsfähig, da die Aufwendungen mit 33 Euro netto die Grenze von 35 Euro netto nicht überschreiten.

Keine Geschenke in diesem Sinne sind bspw.:

  • Kränze und Blumen bei Beerdigungen
  • Preise anlässlich eines Preisausschreibens oder einer Auslosung.

Auch Werbeartikel bzw. Streuwerbeartikel wie bspw. Kugelschreiber, Feuerzeuge oder Schlüsselanhänger sind grundsätzlich Geschenke in dem hier beschriebenen Sinne. In der Praxis ist dies jedoch unproblematisch, da hier die Wertgrenze von 35 Euro pro Jahr in der Regel nicht überschritten wird.

Zu beachten sind bei Geschenken stets besondere steuerliche Aufzeichnungspflichten im Rahmen der steuerlichen Buchführung. Demnach sind bspw. Aufzeichnungen zu den Empfängern der Geschenke zu führen. Erfahren Sie mehr zu den Aufzeichnungspflichten im Artikel Buchführung.

Pauschale Besteuerung von Geschenken im Sinne des § 37b EStG

Neben der steuerlichen Behandlung beim Zuwendenden ist auch der Empfänger des Geschenks zu beachten.

Betrieblich veranlasste Sachzuwendungen an Arbeitnehmer und andere Personen führen bei den Empfängern regelmäßig zu einem steuerpflichtigen geldwerten Vorteil. Nach § 37b EStG kann der Zuwendende/der Unternehmer den Wert der Zuwendung pauschal mit 30% besteuern. Die pauschale Steuer gilt als Lohnsteuer. Die pauschale Versteuerung ist unter folgenden Umständen ausgeschlossen:

  • Soweit die Aufwendung je Empfänger und Wirtschaftsjahr 10.000 Euro übersteigt.
  • Wenn die Aufwendung für die einzelne Zuwendung 10.000 Euro übersteigt.

Der Steuerpflichtige / Unternehmer hat den Empfänger der Zuwendung über die pauschale Besteuerung zu informieren. Die gesetzliche Informationspflicht dient insbesondere dazu, dass das Geschenk nicht doppelt besteuert wird. Denn wurde keine Pauschalbesteuerung durch das Unternehmen vorgenommen, so hat der Beschenkte den geldwerten Vorteil grundsätzlich im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung zu versteuern.

Besonderheiten können sich bei Geschenken an andere Unternehmen für deren Betriebsvermögen ergeben.

Die pauschale Besteuerung des Geschenks erhöht somit die Aufwendungen des Unternehmers um 30 %. Aus eigener Erfahrung kann ich berichten, dass es sich durchaus lohnt, die Pauschalsteuer zu übernehmen und den Empfänger hierauf – bspw. in einer Grußkarte – hinzuweisen. Der Empfänger des Geschenks erfährt damit ein erhöhtes Gefühl der Wertschätzung. Darüber hinaus erhält der Empfänger das Gefühl, dass er mit einem soliden Unternehmen zusammenarbeitet, welches seine steuerlichen Pflichten ordnungsgemäß erfüllt.

Die Pauschalsteuer selbst ist beim Zuwendenden als Betriebsausgabe abziehbar, wenn das Geschenk selbst als Betriebsausgabe abziehbar war. Die Pauschalsteuer selbst ist nicht in die 35-EUR-Grenze bezüglich der Abzugsfähigkeit von Geschenken mit einzubeziehen.

Sachzuwendungen mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von bis zu 10 EUR unterliegen nicht der Pauschalsteuer i.S.d. § 37b EStG. Solche Artikel gelten als Streuwerbeartikel und stellen daher keinen geldwerten Vorteil des Empfängers dar.

Beachten Sie zur Pauschalsteuer von Geschenken:

  • Geschenke an Nicht-Arbeitnehmer können durch den Zuwendenden pauschal mit 30 % besteuert werden.
  • Die Pauschalsteuer ist eine freiwillige Steuer des zuwendenden Unternehmers.
  • Streuwerbeartikel mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von bis zu 10 EUR fallen nicht in den Anwendungsbereich der Pauschalsteuer.
  • Geschenke an Arbeitnehmer, die keine Aufmerksamkeiten sind, können nach § 37b EStG pauschal besteuert werden (siehe unten à Geschenke an Arbeitnehmer).

Geschenke an Arbeitnehmer bzw. Mitarbeiter

Zufriedene und motivierte Mitarbeiter sind für den geschäftlichen Erfolg nahezu unumgänglich. Motivationsexperten führen an, dass Geschenke weit mehr motivieren als eine Gehaltserhöhung. Also schenken Sie Ihrem Mitarbeiter doch bei nächster Gelegenheit etwas.

Bei Geschenken an Mitarbeiter ist sowohl die Lohnsteuer als auch die Sozialversicherung zu beachten. In bestimmten Fällen sind Geschenke an Mitarbeiter sowohl lohnsteuerpflichtig als auch sozialversicherungspflichtig.

Von der Steuer und Sozialversicherung befreit sind grundsätzlich nur Sachgeschenke. Geldgeschenke unterliegen grundsätzlich der Lohnsteuer und auch der Sozialversicherung.

Aufmerksamkeiten wie bspw. ein Blumenstrauß, ein Buch oder eine Schachtel Pralinen unterliegen weder der Lohnsteuer noch der Sozialversicherung. Voraussetzung ist, dass es sich um eine Sachzuwendung von bis zu 60 EUR (einschließlich Umsatzsteuer) aus einem persönlichen Anlass handelt. Bitte beachten Sie, dass die Grenze für die steuerliche Abzugsfähigkeit zum 01. Januar 2015 auf 60 EUR erhöht wurde. Bis zum 31.12.2014 beträgt die relevante Grenze 40 EUR.

Ein persönlicher Anlass liegt insbesondere vor bei:

  • Geschenk zum Geburtstag des Arbeitnehmers
  • Geschenk zur Geburt eines Kindes
  • Geschenk zur Geburt eines Enkelkindes
  • Geschenk zum Dienstjubiläum des Arbeitnehmers

Die Aufmerksamkeit kann dabei sowohl dem Arbeitnehmer als auch bspw. dessen Ehepartner als nahestehende Person zugewendet werden.

Aufmerksamkeiten an Arbeitnehmer sind nicht in die Pauschalsteuer i.S.d. § 37b EStG einzubeziehen (zur Pauschalsteuer s.o.). Übersteigt das Geschenk die Freigrenze in Höhe von 60 EUR (bis 31.12.2014: 40 EUR), so ist die Pauschalsteuer i.S.d. § 37b EStG auch bei Geschenken an Arbeitnehmer anwendbar.

Merke zu Aufmerksamkeiten an Mitarbeiter:

Aufwendungen / Geschenke unterliegen nicht der Lohnsteuer und auch nicht der Sozialversicherung, wenn:

  • Das Geschenk ein Sachgeschenk ist
  • Das Geschenk einen Preis von maximal 60 EUR (bis 31.12.2012: 40 EUR) brutto hat
  • Es sich um ein Geschenk aus einem persönlichen Anlass heraus handelt

Stellt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern kostenlos Getränke zur Verfügung, so ist hierin kein Geschenk des Arbeitgebers im steuerlichen Sinne zu sehen. Es handelt sich hierbei um eine Aufmerksamkeit des Arbeitgebers an die Arbeitnehmer. Diese Aufmerksamkeit unterliegt grds. nicht der Lohnsteuer und auch nicht der Sozialversicherung.

Ebenfalls kein Geschenk liegt vor, wenn der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse bewirtet. Dies kann bspw. vorliegen, wenn der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer im Rahmen einer außergewöhnlichen Wochenendarbeit bewirtet.

Abzugrenzen von den steuerfreien Aufmerksamkeiten sind Gelegenheitsgeschenke.

Gelegenheitsgeschenke sind grundsätzlich steuerpflichtig. Gelegenheitsgeschenke sind freiwillige Sonderzuwendungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer. Ein Beispiel für ein Gelegenheitsgeschenk ist eine Sonderzuwendung zum Abschluss der Berufsausbildung eines Auszubildenden.

Von den Geschenken an Mitarbeiter zu einem persönlichen Anlass – wie vorstehend beschrieben – sind laufende Sachzuwendungen (44-EUR-Grenze) an Mitarbeiter zu unterscheiden.

Die oben stehenden Ausführungen sollen einen Überblick über die steuerliche Behandlung von Geschenken geben. Es ist eine Vielzahl verschiedenartiger Geschenke / Zuwendungen vorzufinden, deren Würdigung es im Einzelfall bedarf. So lassen sich exemplarisch noch die Aufwendungen im Zusammenhang mit VIP-Logen bzw. business-seats bei Sportveranstaltungen aufführen.

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