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Steuerberatungskosten bei der Erbschaftsteuer

Dem Grunde nach unterliegen Schenkungen unter Lebenden wie auch der Erbanfall der Erbschafts- bzw. Schenkungsteuer. Eine Steuer fällt aber nur dann an, wenn das übertragene Vermögen nach Abzug der übernommenen (Nachlass)Verbindlichkeiten die Freibeträge übersteigt. Für Betriebsvermögen kann schließlich noch ein Verschonungsabschlag auf der Bewertungsebene in Frage kommen.

Nachlassverbindlichkeiten sind auch Steuer- und Rechtsberatungskosten im Zusammenhang mit der Erbschafts- und Schenkungsteuererklärung. Die betrifft einerseits die Deklaration, also die Erstellung der Erbschaftsteuererklärung. Andererseits betrifft dies auch die Wertermittlung für die übertragenen Vermögenswerte. So sind beispielsweise Anteile an Kapitalgesellschaften oder Grundvermögen für Zwecke der Erbschaftsteuererklärung zu bewerten. Die Kosten für die Bewertung sind selbst dann als Nachlassverbindlichkeiten zu berücksichtigen, wenn das übertragene und bewertete Vermögen (welches die Kosten verursacht hat) erbschaftsteuerbefreit ist.

Anteile an Personengesellschaften

Die Feststellungserklärung (Wertermittlung der Personengesellschaft) ist vorrangig von der Personengesellschaft selbst zu erbringen. Die mit der Feststellungerklärung in Zusammenhang stehenden Kosten stehen in Zusammenhang mit der Erbschaftsteuer, da die Feststellungserklärung nur aufgrund des Erbanfalls und der daraufhin einzureichenden Erbschaftsteuererklärung erforderlich wird. Die Kosten für die Feststellungserklärung können daher nicht als Betriebsausgaben der Personengesellschaft steuermindernd geltend gemacht werden. Vielmehr sind die Kosten im Rahmen der Erbschaftsteuer steuermindernd als Nachlassverbindlichkeiten zu berücksichtigen, soweit der Erbe die Kosten auch getragen hat (bspw. durch Verbuchung der Aufwendungen auf seinem Gesellschafter-Verrechnungskonto).

Anteile an nicht börsennotierten Kapitalgesellschaften

Bei der Feststellungserklärung handelt es sich um eine Verpflichtung der Kapitalgesellschaft. Wird die Kapitalgesellschaft zur Abgabe einer Feststellungserklärung aufgefordert, so sind die damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen bei der Kapitalgesellschaft als Betriebsausgaben steuerlich abzugsfähig. Nur soweit die Kapitalgesellschaft die Kosten an den Gesellschafter weiterbelastet handelt es sich bei dem Gesellschafter Nachlassverbindlichkeiten im Sinne der Erbschaftsteuer.

Keine Nachlassverbindlichkeiten

Steuer- und Rechtsberatungskosten sind aber bspw. dann nicht als Nachlassverbindlichkeiten zu klassifizieren, soweit diese für ein sich an die Erbschaftsteuerfestsetzung anschließendes Finanzgerichtsverfahren entstehen.

 

Der zuvor beschriebene koordinierte Ländererlass wird in die Erbschaftsteuerrichtlinien unter H E 10.7 "Steuerberatungskosten und Rechtsberatungskosten […]" aufgenommen.

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