Verpflegungsmehraufwendungen bei Einsatzwechseltätigkeit
Ein positives Urteil für die Steuerzahler wurde vom BFH mit Urteil vom 8.10.2014 (VI R 95/13) gesprochen. In dem Urteil befasst sich der BFH mit der Frage, der Verpflegungsmehraufwendungen im Rahmen einer Einsatzwechseltätigkeit. Der BFH stellt in diesem Urteil klar, dass sich Verpflegungsmehraufwendungen stets nach der Abwesenheit von der Wohnung des Steuerpflichtigen berechnen. Beachten Sie aber bitte die gesetzliche Neuregelung ab dem 01.01.2014 gemäß § 9 Abs. 4a EStG.
Im Streitfall erklärte ein Steuerpflichtiger Verpflegungsmehraufwendungen im Rahmen einer Einsatzwechseltätigkeit. Von einer Einsatzwechseltätigkeit spricht man immer dann, wenn der Steuerpflichtige bei seiner Tätigkeit typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten oder auf einem Fahrzeug tätig ist. Eine Einsatzwechseltätigkeit liegt häufig bei Außendienstmitarbeiter, Handelsreisenden oder Handwerkern vor. Bei angestellten Personen ist es für die Einkommensteuererklärung häufig hilfreich bzw. erforderlich, dass eine Bescheinigung des Arbeitgebers über die Einsatzwechseltätigkeit als Nachweis für das Finanzamt erstellt wird. Von einer Einsatzwechseltätigkeit ist jedenfalls dann nicht mehr auszugehen, wenn die Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte mehr als drei Monate andauert.
Ein Ansatz von Verpflegungsmehraufwendungen im Rahmen einer Einsatzwechseltätigkeit ist üblich. Im Streitfall versagte das Finanzamt jedoch zunächst die steuerliche Anerkennung der Verpflegungsmehraufwendungen aufgrund der Tatsache, dass der Steuerpflichtige seine Kundenbesuche von einer Pension aus antrat. Am Wochenende kehrte der Steuerpflichtige jeweils zu seinem Wohnort zurück. Der Steuerpflichtige übernachtete jeweils in derselben Pension. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass dem Steuerpflichtigen aufgrund der dauerhaften Übernachtung in derselben Pension keine Verpflegungsmehraufwendungen zustehen, da der Steuerpflichtige nach einer gewissen Dauer (3 Monate) ausreichend Kenntnisse über die örtlichen Gegebenheiten besitzt und daher kein beruflich veranlasster Mehraufwand für den Steuerpflichtigen entsteht. Der BFH vertrat nicht die Auffassung des Finanzamts und gestand dem Steuerpflichtigen Verpflegungsmehraufwendungen für die Zeiträume zu, in welchen er von seiner Wohnung entfernt war. Wichtig für das Urteil ist der Umstand, dass der Steuerpflichtige in der Pension keinen eigenen Hausstand gründete. Die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung lagen somit nicht vor. Wäre eine doppelte Haushaltsführung vorgelegen, so hätten die Verpflegungsmehraufwendungen nur für die ersten drei Monate der doppelten Haushaltsführung geltend gemacht werden können.
Gesetzesänderung ab 01.01.2014:
Das o.g. Urteil des BFH bezieht sich noch auf einen alten Rechtstand. Ab dem 01.01.2014 wurde das steuerliche Reisekostenrecht gesetzlich modifiziert. Die neue Regelung beinhaltet einige Klarstellungen. Für den An- und Abreisetag können stets 12 EUR Verpflegungsmehraufwendungen angesetzt werden. Bei einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden am Tag erhöht sich der Satz der Verpflegungsmehraufwendungen von zuvor 6 EUR auf nun 12 EUR. Eine Neuerung liegt insoweit vor, als der Begriff der ersten Tätigkeitsstätte nun gesetzlich definiert wird. Verpflegungsmehraufwendungen entstehen nun stets dann, wenn der Arbeitnehmer mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte entfernt ist.