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Geschenke und Aufmerksamkeiten

Geschenke und Aufmerksamkeiten für Arbeitnehmer und Geschäftspartner

Weihnachtszeit ist Geschenkezeit, nicht nur im Privaten. Auch viele Unternehmer legen Wert auf eine Weihnachtsfeier mit den Mitarbeitern oder den gemeinsamen Besuch eines Weihnachtsmarktes. Ebenso wie die schöne Praxis zu Weihnachten kleine Präsente an Geschäftspartner zu verteilen. Hierbei ist es für den Unternehmer selbstverständlich, dass die Kosten hierfür betrieblich veranlasst sind und den Gewinn mindern. Das Finanzamt sieht dies unter Umständen nicht so, daher haben wir nachfolgend für Sie die wichtigsten Regelungen zu Weihnachtsgeschenken, Weihnachtsfeiern und Geschäftsessen zusammengestellt.

 

  1. Geschenke und Aufmerksamkeiten an Arbeitnehmer

Geldgeschenke (Bargeld oder Überweisung) an Arbeitnehmer sind als Arbeitslohn zu qualifizieren und unterliegen der Lohnsteuerpflicht sowie der Sozialversicherungspflicht.

Sachgeschenke (z.B. Blumen, Buch, eine Flasche Wein, Pralinen, etc.) sind steuer- und sozialversicherungsfrei soweit der Wert insgesamt 60 Euro inkl. Umsatzsteuer nicht übersteigt und diese Aufmerksamkeit aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses erfolgt (Geburtstag, Jahrestag, Hochzeit, Geburt des Kindes).

Achtung: Der Wert von 60 Euro inkl. Umsatzsteuer ist eine Freigrenze. Ein Übersteigen der Freigrenze hat die komplette Steuer- und Sozialversicherungspflicht zur Folge.

Ist die Übergabe des Sachgeschenkes in überwiegend betrieblichem Interesse und erfolgt zu einer Betriebsveranstaltung wie z.B. einer Weihnachtsfeier ist diese dennoch steuer- und sozialversicherungsfrei.

 

Die jährliche Weihnachtsfeier ist eine Betriebsveranstaltung. Zur steuerlichen Behandlung der Betriebsveranstaltung siehe Themen-Schwerpunkt „Betriebsveranstaltungen“.

 

  1. Geschenke und Aufmerksamkeiten an Geschäftspartner

Grundsätzlich gilt für Geschenke an Geschäftspartner, dass diese den Gewinn nicht mindern dürfen.

Ausnahme: Das Geschenk an den Geschäftspartner erfolgt aus betrieblichem Interesse und übersteigt den Wert von 35 Euro je Geschäftspartner und Jahr nicht (§ 4 Abs. 5 EStG).  Außerdem muss das Geschenk einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden (§4 Abs. 7 EStG).

Hieraus folgt: Betragen die Anschaffungskosten für das Geschenk mehr wie 35 Euro sind diese nicht abzugsfähig. Auch dieser Betrag ist eine Freigrenze. Das bedeutet bei Überschreiten des Betrags besteht kein Betriebsausgabenabzug.

Wird die Freigrenze von 35 Euro nicht überschritten können auch mehrere Geschenke zu unterschiedlichen Anlässen im Jahr geschenkt werden (z. B. Ostern und Weihnachten).

Der Wert von 35 Euro ist netto ohne Umsatzsteuer, soweit der Unternehmer umsatzsteuerpflichtige Umsätze hat.

Bei Ärzten, Zahnärzten, Heilpraktikern, Architekten, Versicherungsmaklern, etc., die keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen ist zur Prüfung der 35- Euro Grenze auf den Bruttowert des Geschenkes abzustellen.

Minderungen wie Skonto, Rabatt, etc. mindern die Anschaffungskosten.

Sachzuwendungen, deren Anschaffungskosten 10 Euro nicht übersteigen (z.B. Kugelschreiber, Süßwaren, etc.), sind sog. Streuwerbeartikel und sind nicht mit einzubeziehen.

 

Die Thematik „Bewirtungen von Geschäftspartnern aus betrieblichem Anlass“ ist extrem komplex und betrifft sehr viele Unternehmer. Wir haben daher den Themenschwerpunkt „Bewirtungskosten & steuerliche Abzugsfähigkeit“ für Sie zusammengestellt.

 

Hier finden Sie mehr zum Thema "Bewirtungskosten - Bewirtungen von Geschäftspartnern aus betrieblichem Anlass".

 

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