Wir ein Investitionsabzugsbetrag ausgelst, so ist die daraus entstehende Steuer gemäß § 233a der Abgabenordnung zu verzinsen. Mit Urteil vom 11. Juli 2013 entschied der Bundesfinanzhof in München, dass der Zinslauf erst im Jahr der Auflösung des Investitionsabzugsbetrags beginnt. Als Raktion auf das Urteil wurde § 7 Abs. 3 des Einkommensteuergesetes geändert.